Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Unternehmen
im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (Landschaftsgärtner)

  1. Geltungsbereich
    1.1.Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und
    künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Landschaftsgärtner
    (im Folgenden „Auftragnehmer“), das sind insbesondere alle Arbeiten,
    Lieferungen und sonstigen Leistungen durch Unternehmen im Garten-,
    Landschafts- und Sportplatzbau (Landschaftsgärtner), soweit im Einzelfall keine
    abweichenden vertraglichen Vereinbarungen getroffen werden.
    1.2.Die Ausführung aller Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen erfolgt
    nach den in der ÖNORM B 2110 geregelten Standards, sofern diese Geschäftsbedingungen
    nichts Abweichendes regeln und die Bestimmungen der ÖNORM B
    2110 diesen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen.
    1.3.Auf Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes finden diese Allgemeinen
    Geschäftsbedingungen Anwendung, soweit sie nicht zwingenden Regelungen
    des Konsumentenschutzgesetzes widersprechen.
    1.4.Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten selbst bei
    Kenntnis durch den Auftragnehmer nur dann, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich
    und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
    1.5.Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder diese ergänzende
    Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
    1.6.Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
    sein oder werden, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen
    und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht.
    Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und
    Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
  2. Anbot
    2.1.Die Angebote des Auftragnehmers samt dazugehöriger Unterlagen sind, soweit
    nichts anderes festgelegt ist, freibleibend und unverbindlich und zwar hinsichtlich
    aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
    2.2.Die Annahme eines vom Auftragnehmer erstellten Anbotes ist nur hinsichtlich
    der gesamten angebotenen Leistungen möglich.
    2.3.Der Auftraggeber ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab dessen Zugang beim
    Auftragnehmer gebunden. Aufträge des Auftraggebers gelten erst durch schriftliche
    Auftragsbestätigung des Auftragnehmers als angenommen.
    2.4.Sämtliche technischen und sonstigen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des
    Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung
    und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.
  3. Vertragsabschluß
    3.1.Aufträge und Bestellungen verpflichten den Auftragnehmer erst nach der durch
    ihn erfolgten Auftragsbestätigung. Der Auftragnehmer kann jedoch vor Beginn
    der Vertragserfüllung oder während derselben vom Vertrag ohne Schadenersatzverpflichtung
    zurücktreten, wenn höhere Gewalt die Durchführung oder die Materialbeschaffung
    unmöglich macht.
    3.2.Die Vergabe des Auftrages – ganz oder teilweise – an Subunternehmer bleibt
    dem Auftragnehmer vorbehalten.
    3.3.Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge bedürfen der schriftlichen Bestä-
    tigung durch den Auftragnehmer. Mitarbeiter und sonstige vom Auftragnehmer
    herangezogene Arbeitskräfte sind nicht zur Entgegennahme von Änderungen,
    Ergänzungen oder Zusatzaufträgen berechtigt, sofern der Auftragnehmer dem
    Auftraggeber nichts Gegenteiliges, insbesondere eine Bevollmächtigung bestimmter
    Personen mitgeteilt hat. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträ-
    ge, die entgegen dieser Bestimmung einer Arbeitskraft übertragen werden, gehen
    zu Lasten des Auftraggebers und können daher vom Auftragnehmer in Rechnung
    gestellt werden.
    3.4.Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages unbedingt notwendig
    bzw. unvermeidlich sind, jedoch ohne Verschulden des Auftragnehmers
    erst während der Arbeitsdurchführung erkannt werden, sind dem Auftraggeber
    unverzüglich zu melden. Sofern es sich dabei um unbedingt notwendige bzw.
    unvermeidliche Arbeiten handelt, die eine Kostenüberschreitung um mehr als
    15% des vereinbarten Entgelts bewirken, muss der Auftraggeber diese vor
    Durchführung genehmigen. Nur wenn der Auftraggeber die Arbeiten genehmigt,
    ist er verpflichtet, diese zu bezahlen. Ansonsten kann der Auftraggeber aber aus
    diesem Grund vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall sind alle bisher geleisteten
    Arbeiten zu vergüten. Bei einer Kostenüberschreitung von weniger als 15%
    des vereinbarten Entgelts ist der Auftraggeber auch ohne eine Genehmigung zur
    Bezahlung verpflichtet.
    Werden im Laufe der Durchführung der Arbeiten über das Angebot hinausgehende
    Arbeiten für zweckmäßig erkannt, so ist ebenfalls dem Auftraggeber unverzüglich
    Nachricht zu geben. Wenn der Auftraggeber diese Arbeiten genehmigt,
    gelten sie als Zusatzaufträge, die gesondert zu verrechnen sind
  4. Ausführung der Arbeiten
    4.1.Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer erst nach Schaffung aller
    baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen durch den Auftraggeber
    verpflichtet.
    4.2.Vereinbarte Ausführungstermine gelten als Richtwerte. Bei Arbeiten, die von
    den Witterungsverhältnissen abhängig sind, erstrecken sich die vereinbarten
    Ausführungstermine in dem Ausmaß, in dem die Witterungsverhältnisse die Arbeiten
    verzögern bzw. unmöglich machen.
    4.3.Die notwendige Gerüstung, Aufzugsmöglichkeit samt Wartung, Bauwasser, Strom
    und sonstige notwendigen, baulichen Voraussetzungen hat der Auftraggeber,
    wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart worden ist, kostenlos beizustellen.
  5. Abnahme
    5.1.Der Auftragnehmer hat die Fertigstellung des Auftrages unverzüglich anzuzeigen.
    Sofern das nicht erfolgt, gilt auch der Zugang der Rechnung beim Auftraggeber
    als Anzeige der Fertigstellung.
    Eine Abnahmebesichtigung hat innerhalb von 8 Tagen nach der Anzeige oder
    dem Zugang der Rechnung beim Auftraggeber zu erfolgen.
    Der Auftraggeber kann auf die Abnahmebesichtigung verzichten. Als Verzicht
    gilt, wenn der Auftraggeber die Besichtigung nicht innerhalb von 8 Tagen nach
    erfolgter Anzeige oder Zugang der Rechnung verlangt. Verbraucher im Sinne des
    Konsumentenschutzgesetzes werden hierauf bei Fristbeginn besonders hingewiesen.

5.2.Bei Fundamenten oder anderen später nicht mehr messbaren Ausführungen kann
der Auftraggeber die Ausmaßkontrolle nur verlangen, solange die Ausmaße feststellbar
sind.
5.3.Die bei der Abnahmebesichtigung festgestellte Fertigstellung der Arbeiten und
ihr Ausmaß hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich zu bestätigen
(Abnahmebestätigung). Dies gilt auch für die vorzeitige Besichtigung von Fundamenten
oder anderen, später nicht mehr messbaren Ausführungen.
5.4.Pflanzen gelten am vereinbarten Tag ihrer Einpflanzung an den Auftraggeber als
übernommen. Dies gilt auch bei Nichtanwesenheit des Auftraggebers.

  1. Mängelrüge
    6.1.Für Lieferungen unter Unternehmern gilt § 377 UGB: Die Lieferungen und Leistungen
    des Auftragnehmers sind nach der Anzeige der Fertigstellung im Rahmen
    der Abnahmebesichtigung zu untersuchen. Mängel, die dabei festgestellt werden
    bzw. leicht oder bei entsprechender Aufmerksamkeit feststellbar sind, sind
    unverzüglich nach der Abnahmebesichtigung schriftlich zu rügen.
    6.2.Später hervorkommende Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
    6.3.Musste der Auftraggeber oder eine von ihm bestellte örtliche Bauleitung oder
    sonstige fachmännische Aufsicht während der Ausführung von Arbeiten oder bei
    der Lieferung von Pflanzen Mängel erkennen, so sind diese unverzüglich nach
    deren möglicher Entdeckung zu rügen.
    6.4.Erfolgt keine Abnahmebestätigung, so gilt die Leistung oder Lieferung als ordnungsgemäß
    übernommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 8 Tagen
    nach Anzeige der Fertigstellung oder dem Zugang der Rechnung allfällige Mängel
    schriftlich gerügt hat. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben,
    so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungsoder
    Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung, aufgrund
    von Mängeln sind in diesem Fällen ausgeschlossen.
  2. Gewährleistung und Gewährleistungsfrist, Schadenersatz
    7.1.Der Auftragnehmer leistet Gewähr- dass seine Leistungen die im Vertrag ausdrücklich
    bedungenen bzw. sonst die gewöhnlich vorrausgesetzten Eigenschaften
    haben und die Arbeiten sachgerecht und fachgerecht ausgeführt wurden.
    Falls Materialien und Pflanzen vom Auftraggeber beigestellt werden, erstreckt
    sich die Haftung des Auftragnehmers auf die fachgemäße Arbeit, nicht aber auf
    Ansprüche aus den beigestellten Pflanzen und Materialien.
    7.2.Mutterboden oder Humuslieferungen werden vom Auftragnehmer nur nach der
    äußeren Struktur und Beschaffenheit geprüft. Für hierbei nicht feststellbare
    Mängel, insbesondere im Nährstoffgehalt wie in der Schädlingsfreiheit, wird
    keine Haftung übernommen.
    7.3.Für Setzungsschäden, die an Arbeiten auf nicht vom Auftragnehmer ausgefülltem
    Gelände entstehen, so wie für Schäden, die durch eine Verunkrautung des
    Bodens entstehen, wird nicht gehaftet. Die Verpflichtung des Auftragnehmers,
    nach Maßgabe des erteilten Auftrages das Unkraut zu bekämpfen, wird dadurch
    nicht berührt.
    7.4.Wenn der Auftragnehmer Pflanzen oder Saatgut liefert, so hat er Mängel, die
    darin bestehen, dass Pflanzen nicht anwachsen oder Saatgut nicht aufgeht, nur
    dann auf seine Kosten zu beseitigen, wenn ihm die Pflege für mindestens eine
    Vegetationsperiode, im allgemeinen für ein Jahr, übertragen wurde. Von dieser
    Verpflichtung ist er jedoch befreit, wenn die Schäden auf das seiner Einflussnahme
    entzogene Verhalten von Menschen, Haustieren, Wild, Weidevieh oder
    sonstiger äußerer Einflüsse oder auf ein starkes Auftreten von pflanzlichen oder
    tierischen Schädlingen zurückzuführen sind. Die Kosten für die Pflege sind gesondert
    zu vereinbaren.
    7.5.Treten Mängel auf, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, so kann der Auftraggeber
    ihre Beseitigung verlangen, jedoch nur, wenn die Beseitigung keinen
    unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Sollte eine Beseitigung des Mangels
    sowohl durch Verbesserung als auch durch Austausch einer Lieferung / Leistung
    möglich sein, entscheidet der Auftragnehmer, auf welche Art er den Gewährleistungsanspruch
    erfüllt. Wenn die Beseitigung einen unverhältnismäßigen Aufwand
    erfordern würde, kann der Auftraggeber nur verlangen, dass die Vergü-
    tung in angemessener Höhe herabgesetzt wird.
    7.6.Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Jahre ab Abnahme (vergleiche oben Abschnitt
    5) der vertraglichen Leistung, sofern nicht in diesen Geschäftsbedingungen
    ausdrücklich etwas anderes festgehalten ist. Für Geschäfte zwischen Unternehmern
    wird die Beweislastumkehr des § 924 ABGB ausgeschlossen.
    7.7.Für Schäden oder Verzögerungen, die dem Auftraggeber durch höhere Gewalt
    oder Dritte entstehen, entfällt jegliche Haftung, auch während der Ausführung
    der Arbeiten. Für alle anderen Schäden, ausgenommen Personenschäden, haftet
    der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Geschäften
    zwischen Unternehmern ist das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit vom Geschä-
    digten zu beweisen.
  3. Rechnungslegung und Zahlung
    8.1.Mit den vereinbarten Preisen werden alle vertraglich vereinbarten Lieferungen
    und Leistungen einschließlich der Nebenleistungen im Sinne der ÖNORM 2241
    abgegolten, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
    8.2.Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung erfolgt die Verrechnung nach
    der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit bzw. der bei der Abnahme festgestellten
    Mengenermittlung. Über Abschnitt 8.1. hinausgehende Leistungen, insbesondere
    Leistungen, die im Anbot nicht ausdrücklich angeführt sind, sowie Änderungen,
    Ergänzungen oder Zusatzaufträge, werden aufgrund der aufgewendeten Arbeits-
    zeit und der damit verbundenen Lieferungen nach den üblichen Verrechnungssätzen
    berechnet.
    8.3.Treten zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführung
    a) Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag
    oder
    b) Materialkostenerhöhungen aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen
    Kommission oder aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe
    ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, wenn zwischen
    Auftragserteilung und Abschluss der Leistungsausführung nicht weniger als
    2 Monate liegen.
    8.4.Teilrechnungen oder Abschlagszahlungen aufgrund von Teilrechnungen oder
    Teilaufstellungen sind abzüglich eines 7%-igen Deckungsrücklasses binnen 8 Tagen
    zu bezahlen. Schlussrechnungen sowie saisonmäßige Abschlussrechnungen
    sind binnen 30 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen. Skontoabzüge sind, soweit
    sie nicht ausdrücklich vereinbart werden, unzulässig. Der Deckungsrücklass kann
    über Verlangen des Auftragnehmers durch einen Bankgarantiebrief ersetzt werden.

8.5.Die Höchstsumme des Haftrücklasses darf 3 % der Auftragssumme nicht übersteigen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Haftrücklass durch eine Bankgarantie
zu ersetzen. Zum Abzug eines Haftrücklasses ist eine ausdrückliche
schriftliche Vereinbarung bei Vertragsabschluss erforderlich.
8.6.Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen
in der Höhe von mindestens 6 % über der jeweiligen Bankrate zu berechnen;
hierdurch werden darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche
nicht beeinträchtigt.

  1. Eigentumsvorbehalt
    9.1.Bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben sämtliche Lieferungen,
    soweit sie ohne Zerstörung oder Veränderung ihrer Wesensart entfernt
    werden können, im Eigentum des Auftragnehmers.
    9.2.Der Auftragnehmer darf daher auf Kosten des Auftraggebers nach Überschreitung
    des vorgesehenen Zahlungszieles und nach vorheriger schriftlicher Androhung
    der Ausübung des Eigentumsvorbehaltes die Lieferung entfernen. Allfällige,
    darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
  2. Schiedsgutachten und Gerichtsstand
    10.1. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und dem
    Auftraggeber über Fragen fachlicher Art ist das Schiedsgutachten eines Sachverständigen,
    der auf Antrag eines der Streitteile von der Wirtschaftskammer des
    Bundeslandes, in dem der Auftragnehmer seinen Unternehmenssitz hat, aus der
    Liste der ständig gerichtlich beeideten Sachverständigen zu bestellen ist, bindend.
    Die Kosten des Gutachtens trägt jener Teil, dessen Meinung unterliegt, im
    Zweifelsfalle werden die Kosten von den Streitteilen je zur Hälfte getragen.
    10.2. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien ist ausschließ-
    lich österreichisches Recht anwendbar. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts
    wird ausgeschlossen. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden
    Streitigkeiten ist dasjenige sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig, in des-
    sen Sprengel die Leistungserfüllung erfolgte, sofern keine andere vertragliche
    Vereinbarung vorliegt oder zwingende gesetzliche Regelungen nichts anderes
    bestimmen.
    Herausgegeben von der Bundesinnung der Gärtner und Floristen im November 2006.